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   BPatG, 23.01.2013 - 2 Ni 77/11   

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https://dejure.org/2013,2696
BPatG, 23.01.2013 - 2 Ni 77/11 (https://dejure.org/2013,2696)
BPatG, Entscheidung vom 23.01.2013 - 2 Ni 77/11 (https://dejure.org/2013,2696)
BPatG, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - 2 Ni 77/11 (https://dejure.org/2013,2696)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.04.2011 - X ZR 28/09

    Nichtigkeitsstreitwert

    Auszug aus BPatG, 23.01.2013 - 2 Ni 77/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2011, 757 - Nichtigkeitsstreitwert) ist dafür grundsätzlich der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich.

    Eine Streitwertfestsetzung im Nichtigkeitsverfahren unterhalb dieses Betrags kommt daher regelmäßig nicht in Betracht (BGH GRUR 2011, 757 - "Nichtigkeitsstreitwert"; Mes, Patentgesetz, 3. Aufl., § 84 Rdnr. 72a).

    Ein nach BGH GRUR 2011, 757 - Nichtigkeitsstreitwert - möglicher "Zuschlag" in Höhe von 25 % zur Erfassung des über das Interesse des Nichtigkeitsklägers hinausgehenden gemeinen Werts des Streitpatents, mit dem insbesondere einer Eigennutzung des Streitpatents durch den Patentinhaber Rechnung getragen werden soll, ist vorliegend nicht veranlasst, da dem Senat keine hinreichenden Erkenntnisse zu einer Eigennutzung des Streitpatents durch die Patentinhaberin vorliegen.

  • BGH, 09.03.2004 - X ZR 178/01

    "Stretchfolienumhüllung"; Kostenentscheidung nach Verzicht auf das Streitpatent

    Auszug aus BPatG, 23.01.2013 - 2 Ni 77/11
    In Anbetracht dieser Umstände käme eine (zumindest teilweise) Kostenauferlegung auf die Klägerin nur dann in Betracht, wenn die Klage voraussichtlich erfolglos geblieben wäre (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 81 Rdnr. 35 unter Hinweis auf BGH GRUR 2004, 623, 624 - Stretchfolienumhüllung).
  • BGH, 09.12.1960 - I ZR 121/59
    Auszug aus BPatG, 23.01.2013 - 2 Ni 77/11
    Im Fall der Erledigung der Hauptsache durch Verzicht auf das Streitpatent sowie auf die Geltendmachung von Ansprüchen für die Vergangenheit hat jedoch nach ständiger Rspr. des BGH als auch des BPatG regelmäßig der Patentinhaber die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens zu tragen, da eine solche Vorgehensweise im Regelfall darauf schließen lässt, dass die Nichtigkeitsklage Erfolg gehabt hätte und sich der Patentinhaber durch sein Vorgehen in die Rolle der Unterlegenen begibt (st. Rspr. vgl. BGH, GRUR 61, 278, 279 Lampengehäuse; BPatGE 31, 191, 192; Busse, PatG, 6. Aufl., § 83 Rdn. 17 m. w. N.).
  • BPatG, 25.10.2011 - 4 Ni 45/09

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren" -

    Auszug aus BPatG, 23.01.2013 - 2 Ni 77/11
    Nach Auffassung des Senats und abweichend von BPatG 4 Ni 45/09 ist dabei ohne Bedeutung, dass das OLG Karlsruhe die Verletzungsklage (nach Erhebung der Nichtigkeitsklage) im Berufungsverfahren durch Urteil vom 16. Januar 2012 (6 U 156/10, Bl. 94 ff. d. A.) mit der Begründung abgewiesen hat, dass die mit der Verletzungsklage angegriffenen Ausführungsformen von der für die Beklagte/Verletzungsklägerin geschützten Erfindung keinen Gebrauch machen, es demnach auch auf die Bestandskraft des Streitpatents nicht (mehr) ankam.
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